Seit 03.04.2020 bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Soforthilfeprogramm zur Bezuschussung von Beratungsleistungen für Unternehmen, die von der Coronakrise betroffen sind. Hierbei werden die Kosten einer Beratung durch entsprechend qualifizierter Unternehmensberater bis zu einem Betrag von 4.000 Euro zu 100% übernommen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Betrieb ist durch die Auswirkungen des Coronavirus wirtschaftlich betroffen
  2. Antragsteller ist ein kleines und mittleres deutsches Unternehmen oder Freiberufler
    (max. 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. € Umsatz, max. 43 Mio. € Bilanzsumme)

Geförderte Beratungsthemen

  • Entwicklung von Strategien zur Bewältigung der Krise
  • Soforthilfe-Maßnahmen zur Liquiditätssicherung wie z.B:
    • Beantragung Soforthilfeprogramme /-Zuschüsse
    • Beantragung von Kurzarbeit, Beantragung von Steuer-Stundungen sowie Sozialversicherungbeiträgen
    • Verhandlungen mit Gläubigern (z.B. Vermietern, Lieferanten, Dienstleistern, Kreditgeber)
    • Unterstützung bei der Beantragung von Darlehen und Zuschüssen
  • Liquiditäts- und Finanzplanungen (Corona-Entwicklungsszenarien)
  • Mithilfe bei der Beantragung von Landes- und Bundeshilfen
  • Vorbereitung und Mithilfe bei der Beantragung von KfW-Darlehen und anderen Krediten (i.d.R. über Hausbanken)
  • Erarbeitung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung
  • Erarbeitung von Revitalisierungsszenarien /Maßnahmen nach dem derzeitigen Wirtschafts-Shut Down sowie Strategien zum (erneuten) Wachstum nach der Krise

Förderungshöhe

Die Höhe des Soforthilfe-Zuschusses beträgt bei Beratungskosten bis 4.000 € netto 100%. Nicht finanziert wird die Umsatzsteuer, welche i.d.R. als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Das Beratungshonorar wird vom BAFA direkt an den Berater gezahlt, muss also nicht vorfinanziert werden.

Antragstellung und Abrechnung

  • Die Soforthilfe-Anträge können bis 31.12.2020 – ohne Vorgespräche – auf der Antragsplattform des BAFA online beantragt werden.
  • Unternehmen älter als 2 Jahre gelten als „Bestandsunternehmen“, bis zwei Jahre als „Jungunternehmen“.
  • Nach Angabe des gewünschten Beraters (dieser sollte beim BAFA registriert sein), der Angabe zur Wirtschaftsklassifikation(siehe  Datei des Statistischen Bundesamtes) und Angabe der Anzahl sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter, des Umsatzes und der Bilanzsumme ist in Form eines Textdokumentes (pdf) zu beschreiben, wie und auf welche Weise das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist.
  • Innerhalb kurzer Zeit erhält das Unternehmen ein Informationsschreiben und kann den Berater beauftragen.
  • Der Berater stellt einen Beratungsbericht sowie die Rechnung (Unternehmen zahlt die Mehrwertsteuer, welche bei Vorsteuerabzugsberechtigten Firmen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann).
  • BAFA zahlt das Netto- Beratungshonorar direkt an den Berater.

Anmerkung: Vorgenanntes spiegelt weder die gesamte Richtlinie wieder noch ist sie rechtsverbindlich. Da im Zeitverlauf Änderungen möglich sind, wird empfohlen, sich immer wieder auf der Seite des BAFA zu informieren (aktuellsten Richtlinien, Links und Formulare)

Wir unterstützen gerne bei der Antragstellung und helfen bei allfälligen Fragen weiter (Kontakt):
+49 7485 42 99 79 50/ +49 172 6134 386/   info@supervision-gmbh.de