
Haftungsfalle(n)
- GmbH Geschäftsführer Teil II
Neu: Seminar zur Reihe
Im zweiten Teil unserer Beitragsreihe möchten wir auf
die Wichtigkeit der Gesellschafterversammlung sowie des Vollzugs der
Gesellschafterbeschlüsse eingehen. Während Großunternehmen i.d.R. durch
Juristen festgelegte Prozesse integriert haben, die eine korrekte
Durchführung gewährleisten, fallen in KMUs oftmals wichtige Details
unter den Tisch. Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Grundlagen
und zeigen Beispiele für die korrekte Vorbereitung und Durchführung.
Es geht uns hier nicht um Rechtsberatung, dies ist den entsprechenden
Fachleuten vorbehalten, sondern um Tipps aus der Praxis für die Praxis,
wie man sich als Geschäftsführer wappnet.
Grundsätzlich gilt: Einmal im Jahr muss eine
Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses
einberufen werden. Dies obliegt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes vereinbart ist, dem Geschäftsführer
(§ 49 Abs. 1 GmbHG). Des Weiteren können weitere
Gesellschafterversammlungen einberufen werden, wenn bspw. Gesellschafter
eine Einberufung verlangen, die wirtschaftliche Situation der
Gesellschaft es erfordert, oder die Hälfte des Stammkapitals verloren
ist (siehe Artikel 1 – Haftungsfallen – GmbH-Geschäftsführer). Egal aus
welchen Gründen eine Gesellschafterversammlung einberufen wird, die
Vorbereitung und Durchführung verlangt die Einhaltung gewisser
Anforderungen.
Praxistipp:
Sollten Sie eine Gesellschafterversammlung einberufen wollen, nehmen Sie
im ersten Schritt den
Gesellschaftsvertrag
der Gesellschaft sowie die Gesellschafterliste zur Hand. Darin ist
geregelt, ob die Einberufung dem Geschäftsführer obliegt, ob andere
Organe als der Geschäftsführer
die Gesellschafterversammlung einberufen dürfen, oder unter welchen
Voraussetzungen eine Beschlussfähigkeit vorliegt. Letzteres ist für die
Fassung von Beschlüssen zu beachten. Im Gesellschaftsvertrag kann auch
die
Vorgehensweise zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wie z. B.
Zeitraum zwischen Versand der Einladung und Versammlungstag,
geregelt sein (siehe Abbildung 1). Die Gesellschafterliste benötigen Sie
dementsprechend für die korrekte und fristgerechte Einladung der
Gesellschafter. Diese müssen unter der in der Gesellschafterliste
angegebenen Adresse eingeladen
werden. Die Einladung erfolgt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht
abweichend geregelt, mittels eingeschriebenem Brief gemäß GmbHG §51
Abs.1
Die
Einladung muss Ort, Datum, Uhrzeit sowie den Zweck der Versammlung
(Tagesordnung und zu bestimmende Beschlüsse beifügen) enthalten.
Zu Beginn der
Versammlung wird die Gesellschafterversammlung mit der
Präsenzfeststellung und der Festlegung der Reihenfolge der
Abstimmungspunkte eröffnet. Während der Abhandlung ist der
Geschäftsführer für die Entgegennahme der Wortmeldungen, Anträge und
Stimmabgaben nebst der Feststellung und Protokollierung der Beschlüsse
verantwortlich. Bei der Abhandlung von Beschlüssen ist die
Beschlussfähigkeit von immenser Bedeutung und ist in der Regel im
Gesellschaftsvertrag festgelegt. Nach Abhandlung aller
Beschlussfassungen und sonstiger Diskussionspunkte wird die
Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter beendet.
Praxistipp:
Beschreiben Sie die Tagesordnungspunkte so genau wie möglich.
Dies verhindert
Missverständnisse und unnötige
Diskussionen
während
der Gesellschafterversammlung. Je genauer die beteiligten Personen
informiert sind, desto reibungsloser wird die Gesellschafterversammlung
sowie deren Beschlussfassungen abgehandelt werden können.Der Versammlungsleiter, in der Regel
der Geschäftsführer, ist für die ordnungsgemäße Durchführung der
Gesellschafterversammlung sowie für die Protokollierung und die
Feststellung der Beschlüsse zuständig.
Datum,
Ort, Dauer der Sitzung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll
festgehalten (Abbildung 3).
Bitte
beachten Sie, dass es noch weitere Punkte gibt, die bei einer
Gesellschafterversammlung beachtet werden müssen. Dieser Artikel soll
nur einige Beispiele aufzeigen. Im Workshop „Haftungsfallen –
GmbH-Geschäftsführer“ wird auf weitere Punkte sowie die korrekte
Vorbereitung und Durchführung eingegangen.
Ihr
Team der Supervision Unternehmensberatung GmbH
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