Die Funktion des GmbH-Geschäftsführers beinhaltet zahlreiche Pflichten. Insbesondere in KMU sind Geschäftsführer jedoch meist sehr stark in das operative Tagesgeschäft eingebunden. Der Kunde benötigt Aufmerksamkeit, in der Produktion muss es laufen, die Mitarbeiter fordern ihr Recht. Alles verständlich – und doch: wer sein Unternehmen nicht sorgfältig auf Haftungsrisiken scannt, für den kann es einmal ein böses Erwachen geben.

Neu: Seminar zur Reihe

Tacheles: durch das Tagesgeschäft bleibt die notwendige Aufmerksamkeit für die Berücksichtigung wichtiger Pflichten oftmals auf der Strecke und oftmals sind sich z.B. neue Geschäftsführer, eben „aufgestiegen“, ihrer Verpflichtungen (noch) nicht bewusst. Mit unserer Beitragsreihe „Pflichten des Geschäftsführers“ möchten wir Stück um Stück Hinweise zur Einführung von Steuerungswerkzeugen geben, die ruhig schlafen lassen. Ein Beispiel aus der Fülle der Geschäftsführer-Kontrollverpflichtungen herausgegriffen: der Verlust des halben Stammkapitals:

Dass ein Geschäftsführer bei festgestellter Zahlungsunfähigkeit unverzüglich handeln muss, ist allseits bekannt. Weniger bekannt ist bspw. die Informationspflicht bei Verlust des halben Stammkapitals gegenüber Gesellschaftern gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG: Verliert die GmbH die Hälfte des Eigenkapitals in der Jahres- oder Zwischenbilanz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Gesellschafter über den Verlust des halben Stammkapitals zu informieren. So können Gesellschafter rechtzeitig handeln, beispielsweise die Möglichkeiten von Kapitalzuführungen prüfen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nur: woher weiß ein Geschäftsführer eines KMU (klein und mittleren Unternehmens), der i.d.R. oftmals lediglich einen Blick in die BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) des Steuerberaters wirft, den aktuellen Stand des Stammkapitals? Rückstellungen, Bestandsveränderungen, Nennkapital, Rücklagen, Nettoaktivvermögen ….. Kompliziert? Hört sich zunächst so an, doch ist es mit einfachen Mitteln möglich, zumindest den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Geschäftsführer seinen Steuerberater auffordern kann, einmal ganz exakt zu ermitteln.

Nach dem Motto: „lieber eine aktive Hilfe als 50 Ratschläge“ liefert die Supervision Unternehmensberatung Hilfestellung, zeigt auf, wie man mit relativ einfachen und auch nicht allzu zeitraubenden Mitteln als Geschäftsführer eine Dokumentation schafft, aufgrund deren er der Gefahr, einmal strafrechtlich belangt zu werden, deutlich minimiert. Dokumentation ist das übergreifende Stichwort für alle verpflichtenden Kontrollpflichten eines Geschäftsführers und oftmals das, was in mittelständigen Betrieben etwas stiefmütterlich behandelt wird.

Wer sich diesem Themenkreis einmal zuwenden / annehmen möchte sei der Workshop „Haftungsfallen vermeiden“, den die Supervision regelmäßig durchführt, ans Herz gelegt. Es geht nicht um Rechts- oder Steuerberatung, dies ist den entsprechenden Fachleuten vorbehalten, sondern um Tipps aus der Praxis für die Praxis, wie man sich als Geschäftsführer wappnet.
Ihr Team der Supervision Unternehmensberatung GmbH